Gerichtsgutachten
Wenn es zu einem Rechtsstreit zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern kommt, muss das Gericht über den Sachverhalt entscheiden.
In Gerichtsverfahren werden öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige herangezogen. Wird ein Gutachten für ein gerichtliches Verfahren benötigt, beauftragt das Gericht den Sachverständigen und legt die zu behandelnden Beweisfragen fest.
Die Entscheidung, welcher Sachverständige mit der Gutachtenerstellung beauftragt wird, trägt alleine das Gericht.
Die Vergütung des Gerichtsgutachters erfolgt nach dem „Justiz Vergütungs- und Entschädigungsgesetz“ (JVEG).
Schiedsgutachten
Beim Schiedsgutachten beauftragen die streitenden Parteien gemeinsam den Sachverständigen zur Erstellung eines Schiedsgutachtens. Das Ziel ist die außergerichtliche Beilegung des Streites.
Es ist nicht die Aufgabe des Sachverständigen rechtliche Sachverhalte zu klären – dieser legt ausschließlich die im Auftrag festgelegten Sachverhalte fest.
Die Vereinbarungen, die im Rahmen des Schiedsgutachtenverfahrens einvernehmlich geschlossen werden, sind jedoch bindend für alle Parteien.
Kommt es nach dem Schiedsgutachten dennoch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien, so wird das Gericht nicht erneut einen Sachverständigen mit der Beweisaufnahme beauftragen.
Privatgutachten
Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer haben die Möglichkeit, die gelieferten Waren und/oder Leistungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, wenn sich Unstimmigkeiten über Umfang und Qualität ergeben.
Auf der Grundlage eines solchen Gutachtens kann man seine Interessen dem Vertragspartner gegenüber weit besser durchsetzen und einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorbeugen.
Wird ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger privat in einer Sache beauftragt, kann dieser nicht mehr in gleicher Sache gerichtlich tätig werden. Die Kosten trägt der Auftraggeber alleine, kann diese aber ggf. als Prozessnebenkosten gegenüber dem Prozessgegner geltend machen.